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Das Gesetz vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit: Ein Text, der die Meinungsfreiheit gewährleistet und regelt

Nikita Guedj
28/04/2021

Die Meinungsfreiheit wurde in Frankreich durch die Proklamation der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 1789 verankert, deren Geist durch ihren Artikel 4 zusammengefasst werden kann:

Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet: So hat die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen nur die Grenzen, die den anderen Gliedern der Gesellschaft den Genuss der gleichen Rechte sichern. Diese Grenzen können allein durch Gesetz festgelegt werden.“

Nikita Guedj
Junior Policy Officer

Sylvia Preuss-Laussinotte, Autorin von „Die Meinungsfreiheit“ (2014), erklärt, dass in Frankreich die Vision der Meinungsfreiheit, die während der Debatten um die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vorherrschte, nicht die von Robespierre und Marat war – „Wenn alles gesagt werden darf, spricht die Wahrheit für sich selbst und ihr Triumph ist gesichert“ –, sondern die von Sièyes und La Rochefoucault: Eine begrenzte Meinungsfreiheit, deren Umfang vom Gesetz, das den allgemeinen Willen vertretet, definiert wird. 1 So ist man weit entfernt von einer absoluten Vision der Meinungsfreiheit, wie sie zum Beispiel im 1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten vorgesehen ist 2. Die Meinungsfreiheit wird in Frankreich geregelt und ihr Missbrauch ist strafbewehrt.

Wie wurde das heikle, aber notwendige Gleichgewicht zwischen der Meinungsfreiheit, die oft als „Eckpfeiler“ der Demokratie bezeichnet wird, und der Unterdrückung ihres Missbrauchs in das Gesetz aufgenommen?

Das Gesetz von 1881 über die Pressefreiheit

Das Gesetz vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit bekräftigt den Grundsatz der Freiheit der öffentlichen Meinungsäußerung, definiert aber auch deren Grenzen, indem es eine bestimmte Anzahl von „Pressedelikten“ festlegt, die als Missbrauch dieser Freiheit angesehen werden.

Es muss daran erinnert werden, dass das Gesetz vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit entgegen dem, was sein Titel vermuten lässt, nicht nur für journalistische Äußerungen gilt, sondern für alle Formen der öffentlichen Äußerung. Der Titel leitet sich von der Tatsache ab, dass es ursprünglich de facto für die geschriebene Presse verfasst wurde, da diese damals eines der einzigen (wenn nicht das einzige) Mittel war, um ein großes Publikum anzusprechen.

Heute, natürlich, können die Kommentare jedes Einzelnen mit der Entwicklung des Internets und der sozialen Netzwerke potenziell ein großes Publikum erreichen und werden auch von diesem Gesetz betroffen. Die Rechtsanwältin Agathe Lepage weist zu diesem Thema darauf hin, dass „es wirklich das Internet ist, das dem Prinzip der Meinungsfreiheit vollen Raum gibt, da es unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Kommunikation für einen Teil der Gesellschaft aufhört, theoretisch zu sein.“ 3

Pressedelikte

In seiner ursprünglichen Form definierte das Gesetz von 1881 die folgenden 9 Pressedelikte (die durchgestrichenen Delikte wurden 2013 entfernt oder wurden in das Strafgesetzbuch aufgenommen):

  1. Aufforderung zu Verbrechen oder Vergehen mit anschließender Wirkung
  2. Unwirksame Aufforderung zu einer Reihe von schweren Straftaten, insbesondere zu Angriffen auf die Staatsgewalt
  3. Aufrührerische Rufen oder Singen
  4. Aufforderung an die Militärs, von ihren Pflichten abzuweichen (aufgenommen in das Strafgesetzbuch)
  5. Beleidigung des Präsidenten der Republik
  6. Veröffentlichung falscher Nachrichten, die den öffentlichen Frieden gestört haben
  7. Verletzung der öffentlichen Moral (aufgenommen in das Strafgesetzbuch)
  8. Verleumdung und Beleidigung
  9. Beleidigung und Verunglimpfung von ausländischen Staatsoberhäuptern oder Diplomaten

Während einige Straftaten aus der ursprünglichen Liste entfernt wurden, wurden andere hinzugefügt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der unwirksamen Aufforderung zu bestimmten Verbrechen oder Straftaten, wie zum Beispiel die Verteidigung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder die Aufforderung zu Diskriminierung, Hass oder Gewalt aufgrund der Herkunft, der Ethnie, der Nation, der Rasse oder einer bestimmten Religion (Pleven-Gesetz, 1972), des Geschlechtes, der sexuellen Orientierung oder Identität, oder der Behinderung (Gesetz Nr. 2004-1486 vom 30. Dezember 2004) 4. Nach dem Gayssot-Gesetz (1990) wurde auch die Anfechtung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit in die Liste der Pressedelikte aufgenommen (Artikel 24 bis).

Es ist wichtig anzumerken, dass der Verfassungsrat im Jahr 2009 daran erinnert hat, dass jede Einschränkung der Meinungsfreiheit „notwendig, angemessen und verhältnismäßig zum verfolgten Ziel“ sein muss. Außerdem kann nur eine Äußerung, die in der Öffentlichkeit gehalten oder auf irgendeine Weise öffentlich gemacht wurde, ein Pressedelikt im Sinne des Gesetzes von 1881 darstellen. 

Ein spezifischer verfahrensrechtlicher Rahmen

Das Gesetz von 1881 legt ein spezielles Verfahren für Pressedelikte fest (Siehe insbesondere Artikel 50 und 53).

Eine Kaskadenverantwortung

Um systematisch eine Person zu identifizieren, die für ein Pressedelikt haftbar ist, sieht dieses Gesetz ein „Kaskaden“-Verantwortungssystem vor. Die ersten Personen, die für ein Pressedelikt haftbar gemacht werden können, sind der Herausgeber, der Verleger oder der Mitherausgeber des Mediums, das die besagte Äußerung veröffentlicht hat 5. Andernfalls kann der Autor der betroffenen Aussage, dann der Drucker des Mediums und schließlich seine Vertreiber und Verkäufer (in dieser Reihenfolge) haftbar gemacht werden.

Dieser Mechanismus ist originell, weil nach dem gemeinen Recht der Autor und der Drucker, soweit sie den Gegenstand der Straftat wesentlich schaffen, zuerst hätten belangt werden müssen. Hier ist dies nicht der Fall: Es ist die Person, die die Entscheidung trifft, einen rechtswidrigen Inhalt zu veröffentlichen (Herausgeber, Verleger oder Mitherausgeber der Publikation), die als erste Person für die Straftat haftbar ist.

Eine kurze Verjährungsfrist

In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes von 1881 betrug die Verjährungsfrist für Pressedelikte drei Monate. Der Zweck dieser kurzen Verjährungsfrist war es, die Pressefreiheit zu schützen – ein Medium konnte nicht für eine schon alte mögliche Straftat belangt werden.

Angesichts der Zunahme der öffentlichen Hassreden, die seit der Entwicklung des Internets im Umlauf sind, hat der Gesetzgeber jedoch die Verjährungsfrist für bestimmte Verstöße gegen die Meinungsfreiheit verlängert (Perben II-Gesetz von 2004 und dann Gesetz Nr. 201-56 vom 27. Januar 2014). Artikel 65-3 des Gesetzes von 1881 wurde daher geändert, um die Verjährungsfrist für die Straftäte der Aufforderung zur Diskriminierung, der Beleidigung und der üblen Nachrede auf ein Jahr zu verlängern. Für andere Pressedelikte beträgt die Verjährungsfrist weiterhin drei Monate.

Einige Kritikpunkte am Gesetz im Zeitalter des Internets

Die Frage, wer in sozialen Netzwerken haftbar ist

Das im Gesetz von 1881 vorgesehene Kaskadenhaftungssystem wird heute kritisiert, weil es nicht gut auf den Betrieb des Internets anwendbar ist. 6. Zum Beispiel scheint niemand tatsächlich in der Lage zu sein, die Rolle des Herausgebers für Nachrichten, die von Einzelpersonen in sozialen Netzwerken gepostet werden, zu übernehmen. Generell gilt, dass digitale Plattformen derzeit keine wirkliche Verantwortung für die auf ihren Seiten veröffentlichten Inhalte haben, da sie nicht als Inhaltsverleger, sondern lediglich als Inhaltshoster gelten. 7

In diesem Kontext scheint der Einzige, der für rechtswidrige Äußerungen, die in einem sozialen Netzwerk veröffentlicht werden, haftbar gemacht werden kann, der Autor der betroffenen Äußerungen zu sein. Das Problem besteht darin, dass in sozialen Netzwerken der Autor eines Inhalts anonym sein kann. Natürlich ist die Anonymität gegen die Justizbehörde nicht verwendbar, aber die technischen Schwierigkeiten, sie aufzuheben, können so groß sein, dass das Gelingen eines Verfahrens nie garantiert wird. 8

Der lange Speicher des Internets

Das Gesetz von 1881 wurde in einem historischen Kontext konzipiert, in dem die gedrückte Presse das Hauptmedium der öffentlichen Meinungsäußerung war. Dies erklärt wahrscheinlich die kurze Verjährungsfrist für Pressedelikte: Die in einer Papierzeitung veröffentlichten Inhalte blieben den Lesern nur so lange zugänglich, bis die Tagesausgabe durch die Ausgabe des nächsten Tages abgelöst wurde.

Die Entwicklung des Webs hat dies verändert. Das Internet hat einen fast unbegrenzten Speicher: Jeder kann nun auf alte Inhalte zugreifen, sie lesen und verbreiten. Deshalb ist die sehr kurze Verjährungsfrist für Pressedelikte in einer vernetzten Welt nicht mehr unbedingt angemessen.

Eine Flut von Inhalten im Web

Da das Internet all jenen, die sich öffentlich äußern wollen, die Möglichkeit dazu gegeben hat, hat seine Entwicklung logischerweise zu einem Anstieg der Menge an veröffentlichten Inhalten geführt. Die Mittel, die der Justiz zur Verfügung stehen, um über Pressedelikte zu beraten, haben sich jedoch bei weitem nicht entsprechend entwickelt.

Die Überfüllung der 17. Kammer des Pariser Gerichts – einer auf Pressesachen spezialisierten Strafkammer – veranschaulicht dieses Phänomen. Der Anstieg der Fallzahlen führt natürlich zu sehr langen Verhandlungszeiten. Sollten nicht vereinfachte und schnellere Verfahren entwickelt werden, um mit der Zunahme der Fälle von missbräuchlicher Nutzung der Meinungsfreiheit umzugehen?

Wie wir sehen, wirft die Entwicklung des Internets die Frage wieder auf, wie die Meinungsfreiheit in Frankreich geregelt werden soll und kann.

  1. Das ist der Sinn des Artikels 11 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, der auch heute noch Verfassungswert hat: „Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte. Jeder Bürger kann also frei schreiben, reden und drucken unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen.“[]
  2. „Der Kongress soll kein Gesetz erlassen, das eine Einrichtung einer Religion zum Gegenstand hat oder deren freie Ausübung beschränkt, oder eines, das Rede- und Pressefreiheit oder das Recht des Volkes, sich friedlich zu versammeln und an die Regierung eine Petition zur Abstellung von Missständen zu richten, einschränkt“[]
  3. CNCDH, Stellungnahme zum Kampf gegen Hassreden im Internet, 2015, S.6[]
  4. Die vollständige Liste finden Sie in Artikel 24 des Gesetzes von 1881[]
  5. Der Mitherausgeber der Publikation ist eine der ersten Personen, die ins Visier genommen werden, wenn der „Herausgeber der Publikation eine parlamentarische Immunität genießt“. Siehe Artikel 6 des Gesetzes über die Pressefreiheit von 1881[]
  6. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Gesetz Nr. 85-1317 vom 13. Dezember 1985 zur Änderung des Gesetzes Nr. 82-652 vom 29. Juli 1982 zwei Artikel (93-2 und 93-3) innerhalb des Gesetzes Nr. 82-652 vom 29. Juli 1982 über audiovisuelle Kommunikation geschaffen hat, um einen an den audiovisuellen Sektor angepassten Kaskadenhaftungsmechanismus einzurichten. Dieser Mechanismus wurde dann vom Gesetz für das Vertrauen in die digitale Wirtschaft (2004) verändert, um ihn auf das Web zu erweitern. Das Kaskadenhaftungssystem, das im Internet gilt, ist das Folgende: Haftung des Herausgebers der Publikation, dann des Autors, und dann des Herstellers. Der Kassationshof hat den „Hersteller“ als „derjenige, der die Initiative ergriffen hat, einen Kommunikationsdienst mit der Öffentlichkeit auf elektronischem Wege zu schaffen, um Meinungen zu im Voraus festgelegten Themen auszutauschen“ definiert[]
  7. Siehe unsere Zusammenfassung „Die Regulierung von Plattformen zur Bekämpfung der Verbreitung von Online-Desinformation. Welche Ansätze?“. Es ist möglich, dass die Verpflichtungen der Plattformen nach der Anwendung des Digital Services Act auf europäischer Ebene (Ende 2022) und des Gesetzes zur Konsolidierung der Grundsätze der Republik (Art. 18-20) auf nationaler Ebene verstärkt werden.[]
  8. Außerdem sind die Kosten für die Aufhebung der Anonymität sehr hoch (ca. 1500€) und die Zeitspanne ist lang (ca. 10 Tage).[]
Thematisch :  Pressefreiheit  
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