Die Forderung nach aufrichtiger Information für eine vertrauensvolle Demokratie

Die Empfehlungen Der Fondation Descartes

Léa Giffard & Nikita Guedj
05/05/2021

Der Standpunkt der Fondation Descartes zum DSA

Die Fondation Descartes begrüßt den Entwurf des DSA, der die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000) aktualisiert. Sie fordert jedoch ein Überdenken bestimmter Aspekte, die die Meinungsfreiheit im Internet zu bedrohen scheinen.

Digitale Plattformen, private Betreiber, spielen eine immer wichtigere Rolle bei der Moderation dessen, was im Internet gesagt wird. Heute regulieren sie die öffentliche Meinungsäußerung auf ihren Seiten nach ihren eigenen Regeln, wobei sie sowohl künstliche Intelligenz als auch menschliche Moderation einsetzen.

Angesichts der quasi-oligopolistischen Position der digitalen Plattformen auf dem Markt der öffentlichen Meinungsäußerung im Internet sind sie de facto zu den Regulatoren der demokratischen Debatte geworden. Es ist allerdings nicht wünschenswert, dass private Akteure diese Rolle spielen, indem sie regulatorische Kriterien einhalten, die sie selbst bestimmen. Damit ist der Willkür und der Gefahr einer Über- oder Untermoderation, je nach Fall, Tür und Tor geöffnet.

Da das Volumen der zu moderierenden Inhalte jedoch beträchtlich ist, sind nur die Plattformen selbst technisch in der Lage, dies zu tun. In der derzeitigen Situation ist es illusorisch, sich bei der Regulierung von Inhalten allein auf die Justiz zu verlassen – das französische Justizsystem ist beispielsweise nicht in der Lage, mehr Beschwerden im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Nutzung der Meinungsfreiheit zu bearbeiten.

Unserer Meinung nach ist die Aufgabe der Behörden, die Ziele und den Rahmen der Moderation der öffentlichen Meinungsäußerung im Internet durch digitale Plattformen festzulegen. Letztere sollten dann verpflichtet werden, diese Ziele und diesen Rahmen einzuhalten, sonst müssten sie mit wirksamen Sanktionen rechnen.

Im Gegensatz zu dem, was im DSA vorgeschlagen wird, ist die Fondation Descartes der Ansicht, dass es wichtig ist, das nationale Recht zum Rahmen für die Moderation öffentlicher Meinungsäußerung in sozialen Netzwerken zu machen. In Frankreich beispielsweise sollten das Gesetz von 1881, das die freie Meinungsäußerung gewährleistet und dabei klare Grenzen setzt, sowie passende Artikel des Strafrechts (über Terrorismus usw.) den Rahmen für die Moderation in sozialen Netzwerken und im Internet gemäß der territorialen Anwendung des französischen Rechts bilden. Plattformen sollten verpflichtet werden, Inhalte gemäß diesem rechtlichen Rahmen und seiner Rechtsprechung zu moderieren.

In ihrer Moderation sollten die Plattformen auf keinen Fall weniger restriktiv als das nationale Gesetz, das die Grenzen der Meinungsfreiheit festlegt, sein können. Aber sie sollten auch nicht in der Lage sein, restriktiver zu sein, indem sie die gesetzlich erlaubte Meinungsäußerungen verbieten, mit der Ausnahme zusätzlicher Beschränkungen, die die Meinungsfreiheit der Bürger nicht unverhältnismäßig verletzen, sondern nur die Form der Meinungsäußerung regeln – zum Beispiel, indem sie von ihren Nutzern verlangen, sich höflich auszudrücken, oder indem sie die Veröffentlichung von gewalttätigen Bildern oder Nachrichten verbieten, die für die Information, die Debatte oder den Ausdruck einer Idee nicht notwendig sind.

Die Empfehlungen Der Fondation Descartes

I. Änderungsanträge zu den Erwägungen

1. Zum Ziel der Bekämpfung von hasserfüllten Inhalten im Internet

Die Fondation Descartes ist der Meinung, dass die Architektur digitaler Plattformen, die durch ihr Geschäftsmodell geprägt ist, nicht allein von kommerziellen Zielen geleitet werden kann, sondern die Erfordernisse der öffentlichen Debatte berücksichtigen muss.

Die Fondation Descartes ist nämlich der Ansicht, dass digitale Plattformen das Notwendige tun müssen, um diese Erfordernisse zu berücksichtigen.

So schlägt die Fondation Descartes vor, dass digitale Plattformen das Ziel haben sollten, an der Beseitigung von Hassreden zu arbeiten, die einen Missbrauch der Meinungsfreiheit darstellen und als solche durch nationales Recht bestraft sind, und deren Viralität zu verhindern.

Außerdem fordert die Fondation Descartes, dass Hassreden nach dem nationalen Recht jedes Mitgliedstaates definiert werden.

Änderungsantrag zu „Erwägungen“ 3 und 12:

(3) Damit das Online-Umfeld sicher, berechenbar und vertrauenswürdig ist und sowohl Bürgerinnen und ‑bürger der Union als auch andere Personen die ihnen in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) garantierten Grundrechte ausüben können, insbesondere das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, auf unternehmerische Freiheit und auf Nichtdiskriminierung, ist unbedingt ein verantwortungsvolles und sorgfältiges Verhalten der Anbieter von Vermittlungsdiensten erforderlich. Um sich verantwortungsbewusst zu verhalten, müssen digitale Plattformen Maßnahmen ergreifen, um den Erfordernissen der öffentlichen Debatte zu berücksichtigen. Die Plattformen sollten darauf abzielen, Maßnahmen zu ergreifen, die in Risikominderungsberichten angegeben werden.

(12) Um das Ziel zu erreichen, ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, sollte die Definition des Begriffs „illegale Inhalte“ für die Zwecke dieser Verordnung weit gefasst werden; er umfasst auch Informationen im Zusammenhang mit illegalen Inhalten, Produkten, Dienstleistungen oder Tätigkeiten. Insbesondere sollte der Begriff so ausgelegt werden, dass er sich auf Informationen unabhängig von ihrer Form bezieht, die nach geltendem Recht entweder an sich rechtswidrig sind, etwa illegale Hassrede, gemäß ihrer Definition im nationalen Recht jedes Mitgliedstaates, terroristische Inhalte oder rechtswidrige diskriminierende Inhalte, oder mit rechtswidrigen Handlungen zusammenhängen, etwa der Weitergabe von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern, der rechtswidrigen Weitergabe privater Bilder ohne Zustimmung, Cyber-Stalking, dem Verkauf nicht konformer oder gefälschter Produkte, der nicht genehmigten Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials und Handlungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob die Rechtswidrigkeit der Information oder der Handlung sich aus dem Unionsrecht oder aus mit dem Unionsrecht im Einklang stehendem nationalem Recht ergibt, um welche Art von Rechtsvorschriften es geht und was diese zum Gegenstand haben.  

2. Zur Interoperabilität

Die Fondation Descartes fordert die Entwicklung der Interoperabilität zwischen den Plattformen, um eine effektive Interoperabilität zu unterstützen: Die Nutzer müssen leichter von einer Plattform zur anderen wechseln können.

Die Fondation Descartes ist der Meinung, dass der Begriff „Förderung der Interoperabilität“ nicht präzise genug ist. Technische Maßnahmen sollen entwickelt werden, um die effektive Interoperabilität nach dem Prinzip des „barmherzigen Samariters“ zu gewährleisten.

Änderungsantrag zu „Erwägung“ 4:

(4)       Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu sicherzustellen und zu verbessern, sollten daher auf Unionsebene verbindliche gezielte, einheitliche, wirksame und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden. Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass im Binnenmarkt innovative digitale Dienste entstehen und expandieren können. Die Angleichung der nationalen Regulierungsmaßnahmen bezüglich der Anforderungen an Anbieter von Vermittlungsdiensten auf Unionsebene ist erforderlich, um eine Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden und zu beenden, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und somit die Unsicherheit für Entwickler zu verringern und die Interoperabilität zwischen den Plattformen effektiv zu gestalten, damit die Nutzer leichter von einer Plattform zur anderen wechseln können. Durch die technologieneutrale Gestaltung der Anforderungen sollte die Innovation nicht gehemmt, sondern vielmehr gefördert werden.

3. Zur Klärung von Vermittlungsdiensten

Die Fondation Descartes schlägt vor, Suchmaschinen aufgrund ihrer systemischen Risiken (gemäß der Definition in Artikel 26 des DSA) in den Bereich der Vermittlungsdienste aufzunehmen.

Änderungsantrag zu „Erwägung“ 14:

(14)      Der Begriff „öffentliche Verbreitung“ sollte im Sinne dieser Verordnung die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Personen umfassen, also die Bereitstellung eines leichten Zugangs für die Nutzer im Allgemeinen, ohne dass weiteres Tätigwerden durch den Nutzer, der die Informationen bereitstellt, erforderlich wäre; dabei spielt es keine Rolle, ob diese Personen tatsächlich auf die betreffenden Informationen zugreifen. Allein die Möglichkeit, Nutzergruppen innerhalb eines bestimmten Dienstes zu schaffen, sollte kein hinreichendes Kriterium dafür sein, dass die auf diese Weise verbreiteten Informationen nicht öffentlich verbreitet werden. Der Begriff sollte jedoch nicht die Verbreitung von Informationen innerhalb geschlossener Gruppen mit einer begrenzten Anzahl an vorab festgelegten Mitgliedern erfassen. Interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, etwa E-Mail oder Instant Messaging-Dienste, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die Suchmaschinen fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung. Informationen sollten nur dann als öffentlich verbreitet im Sinne dieser Verordnung gelten, wenn dies direkt im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat, geschieht.

II. Änderungsanträge zu Kapitel II – Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten

4. Zu den freiwilligen Untersuchungen auf Eigeninitiative

Die Fondation Descartes fordert eine Klärung des Artikels 6: Wird Artikel 6 indirekt dazu führen, dass Plattformen aus ihrer Verantwortung entlassen werden? Aufgrund dieses Artikels befürchtet die Fondation Descartes, dass die Verpflichtung auf Ergebnisse zugunsten einer reinen Verpflichtung auf die Mittel verdrängt wird.

III. Änderungsanträge zu Kapitel III – Sorgfaltspflichten für ein transparentes und sicheres Online-Umfeld

5. Zum Rechtsvertreter

Die Fondation Descartes ist der Meinung, dass es wichtig ist, das rechtliche Verantwortungsbewusstsein sehr großer digitalen Plattformen zu wecken. Die Fondation Descartes schlägt vor, dass ein Rechtsvertreter jeder Plattform in jedem EU-Mitgliedstaat anwesend sein sollte und nicht in einem der Mitgliedstaaten, wie im Text vorgesehen wird.

So sollten die sehr großen Plattformen dazu verpflichtet werden, in jedem der 27 Länder der Europäischen Union einen Rechtsvertreter zu haben, gegen den der Staat, die Justiz oder Privatpersonen vorgehen können, wenn sie der Meinung sind, dass die Plattformen ihre Moderationsfunktion nicht in Übereinstimmung mit den Zielen und innerhalb des von den Behörden des jeweiligen Staates vorgegebenen Rahmens beachten.

Die Fondation Descartes fordert daher die Hinzufügung eines Artikels (Artikel 27a) zur Ergänzung von Artikel 11, der für sehr große Plattformen gilt, wie im Folgenden formuliert.

Außerdem fragt sich die Fondation Descartes, ob die in Absatz 3 von Artikel 11 beschriebene doppelte Verantwortung eine Verantwortungslosigkeit der Plattformen impliziert. Die Fondation Descartes fordert eine Klärung dieses Artikels.

Weiterhin fordert die Fondation Descartes eine Klärung der Aufgaben der Kontaktstelle und des Rechtsvertreters, deren Rollen sich überschneiden (siehe Erwägungen 36 und 37).

Neuer Artikel (27a)

Artikel 27a
Rechtsvertreter

Zusätzlich zu Artikel 11 benennen Plattformen, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienste innerhalb der Union anbieten, schriftlich eine juristische oder natürliche Person als ihren Rechtsvertreter in jedem Mitgliedstaat, in dem die Plattform ihre Dienste anbietet.

6. Zu den allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Fondation Descartes ist der Ansicht, dass die AGBs sehr großer Plattformen die Meinungsfreiheit nicht wesentlich stärker einschränken können, als es das nationale Recht tut.

Die Fondation Descartes schlägt vor, gemeinsame Schlüsselnormen für alle Plattformen festzulegen, die das nationale Recht entsprechend seiner territorialen Anwendung und die Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspiegeln sollten.

Diese gemeinsamen Schlüsselnormen würden die Form eines Pflichtenheftes der AGBs annehmen, das vom Ausschuss der europäischen Regulierungsbehörden festgelegt wird.

Änderungsantrag zu Artikel 12:

Artikel 12
 Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.            Die Anbieter von Vermittlungsdiensten machen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben umfassen Informationen über alle Richtlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge, die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich algorithmischer Entscheidungsfindung und menschlicher Überprüfung. Sie werden in klarer und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt.

2.            Die Anbieter von Vermittlungsdiensten gehen bei der Anwendung und Durchsetzung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vor und berücksichtigen dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie das vom Ausschuss der europäischen Regulierungsbehörden festgelegte Pflichtenheft, zu dem die Beachtung der Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind, gehört.

7. Zu den Transparenzberichten

Die Fondation Descartes ist der Ansicht, dass die Art der Umsetzung von Transparenzpflichten bei Empfehlungs- oder Moderationsalgorithmen undeutlich ist. Sie fordert die Plattformen auf, die Beweggründe ihrer Algorithmen anzugeben.

Änderungsantrag zu Artikel 23:

Artikel 23
Transparenzberichtspflichten der Betreiber von Online-Plattformen

1.            Zusätzlich zu den in Artikel 13 genannten Informationen nehmen Online-Plattformen in die in jenem Artikel genannten Berichte folgende Informationen auf:

(a)      Anzahl der Streitigkeiten, die den in Artikel 18 genannten außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen vorgelegt wurden, Ergebnisse der Streitbeilegung und durchschnittliche Dauer bis zum Abschluss der Streitbeilegungsverfahren;

(b)      Anzahl der Aussetzungen nach Artikel 20, wobei zwischen Aussetzungen wegen offensichtlich illegaler Inhalte, wegen Übermittlung offensichtlich unbegründeter Meldungen und wegen Einreichung offensichtlich unbegründeter Beschwerden zu unterscheiden ist;

(c)      etwaige Verwendung automatisierter Mittel zur Moderation von Inhalten, mit Angabe der genauen Zwecke, mit den verwendeten Methoden (einschließlich aktualisierter Versionen des Funktionierens der verwendeten Algorithmen in einer einfachen und für alle verständlichen Sprache), mit Indikatoren für die Genauigkeit der automatisierten Mittel bei der Erfüllung dieser Zwecke und mit angewandten Schutzvorkehrungen.

2. […]

8. Zum Rechtsbehelf vor den nationalen Regulierungsbehörden oder einer unabhängigen Stelle

Die Fondation Descartes ist der Meinung, dass die Regulierung von Online-Inhalten auf nationaler Ebene geregelt werden sollte.

So schlägt die Fondation Descartes die Einrichtung von Moderationszentren auf nationaler Ebene vor, in denen Plattformmoderatoren im nationalen Recht des Mitgliedstaates sowie in dessen Rechtsprechung geschult würden (heute stützt sich die Schulung der Moderatoren großer digitalen Plattformen auf dem Erlernen der Community-Standards der jeweiligen Plattform).

Die Aufgabe dieser Moderatoren wäre es, eindeutig rechtswidrige Inhalte angesichts des nationales Rechts und der allgemeinen Nutzungsbedingungen (AGBs) zu identifizieren und zu entfernen, und die schwerwiegendsten Fälle an den Richter oder die Regulierungsbehörde (die nationale Regulierungsbehörde oder eine unabhängige Stelle, die mit der nationalen Regulierungsbehörde verbunden ist) zu verweisen, je nach Art des angeblichen Verstoßes.

Es könnte in Erwägung gezogen werden, in jedem Land der Europäischen Union ein unabhängiges nationales Vermittlungszentrum der Moderation einzurichten („die unabhängige Stelle, die mit der nationalen Regulierungsbehörde verbunden ist“), die professionelle Juristen, Vertreter der großen digitalen Plattformen und Vertreter der Staates zusammenbringt. Bei Zweifeln über die Behandlung von Inhalten könnten die Moderatoren der Plattform auf dieses Vermittlungszentrum zurückgreifen, dessen Entscheidungen verbindlich wären.

Die Nutzer digitaler Plattformen könnten sich auch an dieses Vermittlungszentrum wenden, wenn sie nach Ausschöpfung der plattforminternen Rechtsmittel der Ansicht sind, dass einer ihrer Inhalte von einer digitalen Plattform missbräuchlich moderiert wurde oder, im Gegenteil, wenn sie glauben, dass Inhalte, die moderiert werden sollten, nicht moderiert werden. Für die Nutzer digitaler Plattformen wäre die Möglichkeit, sich an dieses Vermittlungszentrum zu wenden, eine Option, die ihr Recht, sich direkt an die Gerichte zu wenden, nicht beeinträchtigt.

Schließlich könnten die Entscheidungen dieses Vermittlungszentrums angefochten werden, wobei der Richter der ultimative Garant für die Meinungsfreiheit und der Schiedsrichter für deren möglichen Missbräuche bleibt. Die Finanzierung dieses Vermittlungszentrums der Moderation würde vollständig zu Lasten der digitalen Plattformen gehen.

Das Melde- und Abhilfeverfahren von Artikel 14 gibt digitalen Plattformen eine schädliche Rolle als Richter. Die Fondation Descartes plädiert dafür, diese Rolle zwischen der Justiz, der Plattform und der Regulierungsbehörde aufzuteilen.

Die Fondation Descartes schlägt vor, einen neuen Artikel (zum Beispiel Artikel 17a) zu schaffen, der sich an Online-Plattformen richtet, um ihnen bestimmte neue Pflichten aufzuerlegen, wie im Folgenden erläutert:

Neuer Artikel (Artikel 17a):

Artikel 17a
Rechtsbehelf vor der nationalen Regulierungsbehörde oder einer unabhängigen Stelle

1.            Zusätzlich zu Artikel 5 müssen Plattformen auf nationale Moderatoren zurückgreifen, die im nationalen Recht des Mitgliedstaates geschult wurden und die nationale Regulierungsbehörde oder eine mit der nationalen Regulierungsbehörde verbundene unabhängige Stelle um eine Stellungnahme, die verbindlich wäre, bitten können.

2.            Die Nutzer sollten auch die Möglichkeit haben, nach Ausschöpfung der plattforminternen Rechtsmittel einen Rechtsbehelf vor der nationalen Regulierungsbehörde oder der mit der nationalen Regulierungsbehörde verbundenen unabhängigen Stelle einzulegen, wenn sie die von der Plattform getroffene Entscheidung anfechten wollen.

3..           Die unabhängige Stelle, die mit der nationalen Regulierungsbehörde verbunden ist, würde die Form eines unabhängigen nationalen Vermittlungszentrums der Moderation in jedem Land der Europäischen Union annehmen. Ihre Organisation wird durch nationale Ausführungsverordnungen festgelegt.

9. Zum Melde- und Abhilfeverfahren

Mit Blick auf die Gewährleistung der freien Meinungsäußerung befürchtet die Fondation Descartes, dass die Verantwortlichkeit der digitalen Plattformen, sobald sie eine Meldung eines illegalen Inhalts erhalten, sie dazu führen könnte, die gemeldeten Inhalte zu übermoderieren.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Meldung über illegale Inhalte berechtigt ist und tatsächlich illegale Inhalte enthält. Die Plattform muss daher die nötige Zeit haben, um Urteilsvermögen zu beweisen und zu beurteilen, ob ein Inhalt offensichtlich rechtswidrig ist, bevor sie ihn entfernt. Unter diesem Standpunkt ist das missbräuchliche oder übereilte Entfernen von legalen Inhalten ebenso schädlich wie das Versäumnis, illegale Inhalte innerhalb einer angemessenen Zeit zu entfernen.

Die Fondation Descartes ist nämlich der Meinung, dass das Risiko einer Übermoderation in gleicher Weise zu berücksichtigen wie das Risiko einer Untermoderation ist.

Die Fondation Descartes fordert eine Klärung des Begriffs einer „Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder illegalen Inhalten“ (Artikel 5). Sie ist der Ansicht, dass eine Meldung keine tatsächliche Kenntnis darstellen kann.

Daher ist die Fondation Descartes der Meinung, dass die Verantwortung der Plattformen für gemeldete Inhalte ab dem Zeitpunkt beginnen sollte, an dem der gemeldete Inhalt von der Plattform analysiert wurde (und nicht ab dem Zeitpunkt, an dem die Plattformen die Meldung eines Inhalts erhalten), um zu vermeiden, dass Plattformen gemeldete Inhalte entfernen, die nicht hätten entfernt werden dürfen, aus Angst, für diese Inhalte haftbar zu sein, wenn sie illegal sind.

Um den Moderationsprozess nicht zu verlangsamen, sollte die Meldung so schnell wie möglich bearbeitet werden, je nach der Schwere des Inhalts und dem Verbreitungsausmaß der Nachricht. Wenn die Meldung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit bearbeitet wird, wird die Haftung der Plattform ausgelöst.

Änderungsantrag zu Artikel 14:

Artikel 14
Melde- und Abhilfeverfahren

1.            Hosting-Diensteanbieter richten Verfahren ein, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als illegale Inhalte ansieht. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg erlauben.

2.            Die in Absatz 1 genannten Verfahren müssen das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtern, sodass ein sorgfältig handelnder Wirtschaftsteilnehmer auf ihrer Grundlage die Rechtswidrigkeit der fraglichen Inhalte feststellen kann. Moderatoren in jedem Land kommen dem Moderationsprozess zu Hilfe. Bei ernsthaften Zweifeln können die Anbieter auf die nationale Regulierungsbehörde oder auf die unabhängige Stelle, die mit der nationalen Regulierungsbehörde des Bestimmungslandes verbunden ist, zurückgreifen (vgl. Artikel 17a). Dazu ergreifen die Anbieter die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:

(a)      eine Begründung, warum die betreffende Person oder Einrichtung die fraglichen Informationen als illegale Inhalte ansieht;

(b)      eine eindeutige Angabe des elektronischen Speicherorts dieser Informationen, insbesondere die präzise(n) URL-Adresse(n), und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der illegalen Inhalte;

(c)      den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, es sei denn, es handelt sich um Informationen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie eine in den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU genannte Straftat betreffen;

(d)      eine Erklärung darüber, dass die meldende natürliche oder juristische Person in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind.

3.            Meldungen mit den in Absatz 2 genannten Angaben bewirken, dass für die Zwecke der Artikel 5 und 17a von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation ausgegangen wird. Die Haftung der Plattformen für einen gemeldeten Inhalt erst dann ausgelöst werden kann, wenn der Inhalt innerhalb einer angemessenen Zeit von der Plattform analysiert wurde. Die Meldung muss so schnell wie möglich bearbeitet werden, je nach der Schwere des Inhalts und dem Verbreitungsausmaß der besagten Nachricht.

10. Zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Die Fondation Descartes fordert eine bessere Festlegung der Zuständigkeit der außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle. Es geht nämlich darum, nach nationalem Recht und seinen Mechanismen zu urteilen. Daher ist es wichtig, dass die Stelle national ist (auch wenn die Streitbeilegung aus der Entfernung stattfindet).

Änderungsantrag zu Artikel 18:

Artikel 18
 Außergerichtliche Streitbeilegung

1.            Nutzer, die von den in Artikel 17 Absatz 1 genannten Entscheidungen betroffen sind, haben das Recht, zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Entscheidungen sowie mit Beschwerden, die nicht mit den Mitteln des in dem Artikel genannten internen Beschwerdemanagementsystems gelöst werden konnten, eine gemäß Absatz 2 zugelassene außergerichtliche Streitbeilegungsstelle zu wählen. Online-Plattformen arbeiten nach Treu und Glauben mit der für die Streitbeilegung ausgewählten Stelle zusammen und sind an die Entscheidung dieser Stelle gebunden.

Der Unterabsatz 1 lässt das Recht des betroffenen Nutzers unberührt, im Einklang mit dem anwendbaren Recht gegen die Entscheidung vor Gericht zu ziehen.

2.            Der Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem die außergerichtliche Streitbeilegungsstelle niedergelassen ist, lässt diese Stelle, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zuständig ist, auf deren Antrag hin zu, nachdem die Stelle nachgewiesen hat, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllt: […]

11. Zu den vertrauenswürdigen Hinweisgebern

Die Fondation Descartes fordert strenge Kriterien für die Genehmigung von vertrauenswürdigen Hinweisgebern, wie zum Beispiel Expertise und Ethik.

Änderungsantrag zu Artikel 19:

Article 19
Vertrauenswürdige Hinweisgeber

1.            Online-Plattformen ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Meldungen, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern über die in Artikel 14 genannten Mechanismen übermittelt werden, vorrangig und unverzüglich bearbeitet werden und darüber entschieden wird.

2.            Der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach dieser Verordnung wird auf Antrag einer Stelle vom Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, zuerkannt, nachdem der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er alle folgenden Bedingungen erfüllt:

(a)      die Stelle besitzt besondere interdisziplinäre Sachkenntnis und Kompetenz in Bezug auf die Erkennung, Feststellung und Meldung illegaler Inhalte;

(b)      sie vertritt unparteiische kollektive Interessen und ist unabhängig von jeder Online-Plattform;

(c)      sie unterliegt ethischen Regeln;

(d)      sie übt ihre Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen rechtzeitig, sorgfältig und in objektiver Weise aus.

3.            […]

12. Zur Entscheidung über die Aussetzung eines Kontos

Die Fondation Descartes ist der Ansicht, dass die Entscheidung über die Aussetzung eines Kontos, das häufig illegale Inhalte veröffentlicht hat, nicht allein den Online-Plattformen überlassen werden kann, wenn nicht parallel dazu ein Mechanismus zur Beschwerde bei der nationalen Regulierungsbehörde oder der mit der nationalen Regulierungsbehörde verbundenen unabhängigen Stelle eingerichtet wird.

Jede missbräuchliche Aussetzung wird zur Auslösung der Haftung der Plattform führen.

Änderungsantrag zu Artikel 20:

Artikel 20
Maßnahmen und Schutz vor Missbrauch

1.            Online-Plattformen setzen die Erbringung ihrer Dienste für Nutzer, die häufig und offensichtlich illegale Inhalte bereitstellen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aus.

2.            Online-Plattformen setzten die Bearbeitung von Meldungen und Beschwerden, die über die in den Artikeln 14 und 17 genannten Melde- und Abhilfeverfahren bzw. interne Beschwerdemanagementsysteme von Personen oder Stellen oder von Beschwerdeführern eingehen, die häufig offensichtlich unbegründete Meldungen oder Beschwerden einreichen, für einen angemessenen Zeitraum nach vorheriger Warnung aus.

3.            Online-Plattformen bewerten von Fall zu Fall zeitnah, sorgfältig und in objektiver Weise, ob ein Nutzer, eine Person, eine Einrichtung oder ein Beschwerdeführer an einem in den Absätzen 1 und 2 genannten Missbrauch beteiligt ist, wobei sie alle einschlägigen Tatsachen und Umstände berücksichtigen, die aus den der Online-Plattform vorliegenden Informationen ersichtlich sind. Zu solchen Umständen gehören zumindest:

(a)      die absolute Anzahl der offensichtlich illegalen Inhalte oder der offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden, die im vergangenen Jahr bereitgestellt bzw. eingereicht wurden;

(b)      deren relativer Anteil an der Gesamtzahl der im Vorjahr bereitgestellten Einzelinformationen oder im Vorjahr gemachten Meldungen;

(c)      die Schwere der Missbräuche und ihre Folgen;

(d)      die von dem Nutzer, der Person, der Einrichtung oder dem Beschwerdeführer verfolgten Absichten.

4.            Online-Plattformen legen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und ausführlich ihre Regeln für den Umgang mit dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Missbrauch dar, auch bezüglich der Tatsachen und Umstände, die sie bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten einen Missbrauch darstellt, berücksichtigen, und der Dauer der Aussetzung.

5.            Gegen alle Entscheidungen von Plattformen im Zusammenhang mit diesem Artikel kann bei der nationalen Regulierungsbehörde oder der mit der nationalen Regulierungsbehörde verbundenen unabhängigen Stelle Beschwerde eingelegt werden. Jede missbräuchliche Aussetzung wird zur Auslösung der Haftung der Plattform führen.

13. Zur Genehmigung der Forscher

Die Fondation Descartes begrüßt die Öffnung des Zugangs zu Daten für Forscher und betont, dass das Verfahren zur Erlangung der Genehmigung einfach und schnell sein muss.

Änderungsantrag zu Artikel 31:

Artikel 31
 Datenzugang und Kontrolle

1.            Sehr große Online-Plattformen gewähren dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission auf deren begründetes Verlangen innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist Zugang zu den Daten und den Empfehlungsalgorithmen, die für die Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind. Dieser Koordinator für digitale Dienste und die Kommission verwenden diese Daten ausschließlich für diese Zwecke.

2.            Sehr große Online-Plattformen gewähren auf begründetes Verlangen des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission innerhalb einer darin genannten angemessenen Frist zugelassenen Forschern, die die Anforderungen in Absatz 4 dieses Artikels erfüllen, Zugang zu Daten zum ausschließlichen Zweck der Durchführung von Forschungsarbeiten, die zur Ermittlung und zum Verständnis systemischer Risiken gemäß Artikel 26 Absatz 1 beitragen. Das Verfahren muss, wenn die Bedingungen des Absatzes 4 erfüllt sind, einfach und schnell sein.

3.            Den Zugang zu Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 gewähren sehr große Online-Plattformen über Online-Datenbanken oder über Anwendungsprogrammierschnittstellen.

4.            Um zugelassen zu werden, müssen die Forscher mit akademischen Einrichtungen verbunden sein, unabhängig von gewerblichen Interessen sein, nachweislich über Sachkenntnis auf den Gebieten verfügen, die mit den untersuchten Risiken oder den diesbezüglichen Forschungsmethoden zusammenhängen, und sich verpflichten und in der Lage sein, die mit jedem Verlangen verbundenen besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und die Vertraulichkeit einzuhalten. Es wird kein Einsichtsrecht der Plattformen in die von den Daten ausgehenden Veröffentlichungen geben.

[…]

14. Zu den Koordinatoren für digitale Dienste

Die Fondation Descartes fördert eine bessere Definition des Status von Koordinatoren für digitale Dienste

Dieser Status muss unabhängig sein, zum Beispiel wie die unabhängigen Verwaltungsbehörden im französischen Recht. Verwaltungsbehörden werden als Verwaltungsorgane definiert, die im Namen des Staates handeln, über Regulierungs- und Sanktionsbefugnisse verfügen und unabhängig handeln, um nicht kommerziellen oder politischen Interessen zu unterliegen.

Änderungsantrag zu Artikel 39:

Artikel 39
Anforderungen an Koordinatoren für digitale Dienste

1.            Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Koordinatoren für digitale Dienste ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung unparteiisch, transparent und zeitnah erfüllen. Die Koordinatoren für digitale Dienste müssen gesetzlich unabhängig von politischen Behörden und dem privaten Sektor sein. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihren Koordinatoren für digitale Dienste angemessene technische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können.

2.            Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Verordnung handeln die Koordinatoren für digitale Dienste völlig unabhängig. Sie arbeiten frei von äußeren Einflüssen und dürfen weder direkt noch indirekt Weisungen von anderen Behörden oder privaten Stellen einholen oder entgegennehmen.

3.            Absatz 2 lässt die Aufgaben der Koordinatoren für digitale Dienste innerhalb des in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungs- und Durchsetzungssystems und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 38 Absatz 2 unberührt. Absatz 2 steht einer Aufsicht der betreffenden Behörden im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen.

  1. Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).[]
Thematisch :  Plattform-Regelung, Digital Services Act (DSA)  
/
Formate :    
Sprachen :  Deutsch 
/
Schlüsselwörter : 
Den Artikel teilen
Stiftungsfonds für die Gründung der Fondation Descartes
8, Avenue du Président Wilson 75116 Paris.
usercrossmenuchevron-down-circle linkedin facebook pinterest youtube rss twitter instagram facebook-blank rss-blank linkedin-blank pinterest youtube twitter instagram